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bermuda.funk

  Freies Radio
Rhein-Neckar e.V.

Alte Feuerwache
Brückenstraße 2-4
68167 Mannheim
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  HD: UKW 105,4 MHz
MA: UKW 89,6 MHz
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SATZUNG

vom 16. Oktober 2000
geändert am 19. Juni 2006, am 25. Juni 2007 und am 31. März 2008

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "bermuda.funk Freies Radio Rhein-Neckar".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim einzutragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des lokalen und regionalen Rundfunks gemäß Paragraph 27 Abs. 2 Landesmediengesetz in der Rhein-Neckar-Region durch medienpädagogische Arbeit und das Erstellen von Programmen, die sich an die Allgemeinheit richten. Zu diesem Zweck organisiert der Verein Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie sonstige Fördermaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und sie zu befähigen, Programme zu gestalten.
Insbesondere will der Verein die Einrichtung und Inbetriebnahme eines gemeinnützigen freien Radios im Rhein-Neckar-Raum fördern und mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten, die seine Ziele verfolgen. Der Verein als Betreiber eines Senders im Rhein-Neckar-Raum strebt an, den Zugang zum lokalen und regionalen Rundfunk solchen Personen und Personengruppen zu ermöglichen, die zu herkömmlichen Medien keinen oder nur begrenzten Zugang haben. Der Verein kann gemeinnützige Unternehmen gründen und sich an solchen beteiligen. Im Besonderen möchte der Verein das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Umgebung fördern, zu gemeinsamen emanzipatorischem Handeln anregen und so zur sozialen und kulturellen Weiterentwicklung beitragen. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Werbung und Sponsoring ist im Sendebetrieb ausgeschlossen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und Gruppen werden, die die Ziele des Vereins (§2) unterstützen. Mitglied kann nicht werden, wer AusländerInnen-/Fremdenfeindlichkeit, Frauenfeindlichkeit, Rassismus sowie Ausgrenzung von Anderslebenden und von gesellschaftlichen Minderheiten unterstützt. Des Weiteren kann nicht Mitglied werden, wer für fundamentalistische religiöse Strömungen eintritt und Missionierung betreibt. Ordentliche (stimmberechtigte) Mitglieder müssen im Rhein-Neckar-Raum leben, arbeiten oder studieren. Gruppen werden durch eine namentlich benannte Person vertreten. Alle übrigen Mitglieder sind Fördermitglieder.

2. Politische Parteien und deren Jugendorganisationen können nicht Mitglied des Vereins werden.

3. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand muss die Mitgliedschaft bestätigen.

4. Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung hat sofortige Wirkung. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
- durch Tod eines Mitglieds.
- durch Auflösung oder Erlöschen einer Mitgliedsgruppe. Die LiquidatorInnen bzw. VersammlungsleiterInnen haben dem Vorstand dazu eine schriftliche Erklärung über die Auflösung der Gruppe bzw. deren Erlöschen abzugeben. Zum Datum der Auflösung/des Erlöschens einer Gruppe endet auch die Mitgliedschaft. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
- durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen oder den Zielen des Vereins Schaden zufügt oder seiner Satzung zuwidergehandelt hat. Als Ausschlussgrund gelten auch die unter §3 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien, wenn sie erst nach Beginn der Mitgliedschaft eintreten oder bekannt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Stimmen. Das Mitglied muss vorher gehört werden. Über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Vom Zugang der Mitteilung ab ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Erhebt das Mitglied gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss keinen Widerspruch, ist der Ausschluss anerkannt. Im Falle des Widerspruchs entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig.
- durch Streichung von der Mitgliederliste. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang der Mitteilung über die Streichung.

§ 4 - Beiträge

1. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben.
2. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 5 - Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Gesamtredaktion und der Vorstand. Die Organe können zu ihrer Beratung Fachausschüsse berufen. Die Fachausschüsse müssen Wichtiges protokollieren.

§ 6 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern und den Fördermitgliedern. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit einem Tagesordnungsvorschlag schriftlich einzuberufen. Wurde dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt, erfolgt die Einladung in elektronischer Form, es sei denn, das Mitglied widerspricht dieser Form der Einladung.
Andernfalls erfolgt die Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es der Vorstand, die Gesamtredaktion oder 1/10 der Mitglieder schriftlich fordern.

4. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand festgestellt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit während des Versammlungsverlaufs ist nur auf Antrag von der Versammlungsleitung festzustellen. Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung nicht gegeben, hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen unter Vorlage des bisherigen Tagesordnungsvorschlags erneut zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Tatbestand hinzuweisen.

5. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n VersammlungsleiterIn und eine/n ProtokollführerIn. Vom Ergebnis der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Mitgliedern zugänglich zu machen ist. Es ist von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen.

6. Die VertreterInnen des Vorstands sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes
- die Einrichtung von Fachausschüssen
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
- die Wahl von 2 RevisorInnen
- den Beschluss über die Beitragsordnung.

8. Anträge zur Arbeit des Vereins müssen mit einer Frist von 10 Tagen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht.

§ 7 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, wovon eine/r das Amt des/r SchatzmeisterIn führt. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Die Wahl des Vorstandes findet auf der Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wählt den/die SchatzmeisterIn, die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes in drei getrennten Wahlgängen. Als gewählt gelten die Kandidaten, auf die der Reihe nach die höchsten Stimmenanteile der anwesenden ordentlichen Mitglieder entfallen. Die Anzahl der zu vergebenden Posten legt die Anzahl der jeweils zu vergebenden Stimmen fest. Eine Stichwahl muss durchgeführt werden, wenn zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenzahl auf sich vereinigen, jedoch nur noch ein Posten zu vergeben ist.

3. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4. Tritt ein Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstands während der Amtszeit zurück, bleibt der Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit zurück, ist vom übrigen Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die vakanten Plätze wieder besetzt werden.

5. Ein oder mehrere Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Für die Abwahl ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

6. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein nach außen.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gezählt.

8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ist keine Geschäftsstelle eingerichtet, so führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins. Ist eine Geschäftsstelle des Vereins eingerichtet, so ist der Vorstand für deren Beaufsichtigung verantwortlich. Der Vorstand wacht unabhängig davon, ob eine Geschäftsstelle eingerichtet ist, beim Veranstalten von Hörfunkprogrammen im Sinne des Landesmediengesetzes durch den Verein oder eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Verein ist, über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen der Zulassung und der Programmgrundsätze.

9. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

10. Die näheren Modalitäten der Vorstandssitzungen regelt der Vorstand in einer Vorstandsgeschäftsordnung.

§ 8 - Gesamtredaktion

1. Die Gesamtredaktion setzt sich zusammen aus allen an einer Mitarbeit interessierten ordentlichen Mitgliedern des Vereins, einem/r VertreterIn des Vorstands und nach Möglichkeit jeweils einem/r VertreterIn der Fachredaktionen und der sonstigen Fachausschüsse. Jedes an der Gesamtredaktion teilnehmende ordentliche Mitglied des Vereins hat bei Beschlüssen der Gesamtredaktion eine Stimme.

2. Die Gesamtredaktion erarbeitet ein Programmstatut, das die Inhalte des Programms regelt und ein Redaktionsstatut, das die Struktur des Sendebetriebes, die Programmgestaltung und die Grundsätze für die Sendungen regelt. Programm- und Redaktionsstatut müssen von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.

3. Die Gesamtredaktion ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Sie erstattet ihr einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht.

4. Werden vom Verein Hörfunkprogramme veranstaltet oder beteiligt sich der Verein am Betrieb eines Radiosenders, so strukturiert die Gesamtredaktion den Sendebetrieb und die Programmgestaltung. Sie ist zuständig auch für vom Verein selbst durchgeführte Sendeteile.

5. Beschlüsse der Gesamtredaktion erfolgen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer. Für Veränderungen des Programm- und des Redaktionsstatuts gelten die dort festgelegten Bestimmungen.

6. Über jede Gesamtredaktionssitzung ist ein Protokoll zu führen.

7. Die näheren Modalitäten der Gesamtredaktionssitzungen regelt die Gesamtredaktion in einer Gesamtredaktionsgeschäftsordnung.

§ 9 - Haftung

Werden vom Verein Hörfunkprogramme veranstaltet oder beteiligt sich der Verein am Betrieb eines Radiosenders, so haftet jede/r ProgrammgestalterIn, der/die Sendezeit vom Verein erhält, für die dem Verein daraus entstehenden Schäden.

§ 10 - Satzungsänderung

1. Änderung des Vereinszwecks: Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

2. Sonstige Satzungsänderung: Für die Änderung der Satzung in sonstigen Teilen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

3. Der Antrag auf Änderung der Satzung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden. Auf ihn ist in der Tagesordnung aufmerksam zu machen.

§ 11 - Auflösung des Vereins

1. Auflösungsbeschluss: Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden, auf ihn ist in der Tagesordnung aufmerksam zu machen.

2. Liquidation: Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, die der Förderung der freien Radiokultur dienen. Über den oder die ZuwendungsempfängerInnen entscheidet die Auflösungsversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Für die Auflösung werden von der Auflösungsversammlung zwei LiquidatorInnen gewählt. Sie legen nach Abschluss der Liquidation den Mitgliedern einen Bericht vor.

 

 

 

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